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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 18.02.2000
Aktenzeichen: 20 WF 95/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
Zur Berücksichtigung eines Anspruchs auf rückständigen minderjährigen Unterhalt.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 20. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
20 WF 95/99 2 F 180/99
Karlsruhe, 18. Februar 2000
Familiensache
wegen Kindesunterhalts
hier: Prozeßkostenhilfe
Beschluß
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - P vom 01.10.1999 - 2 F 180/99 - aufgehoben.
Dem Beklagten wird mit Wirkung ab August 1999 Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und Rechtsanwalt P, P, beigeordnet.
Gründe:
(gemäß § 127 Abs. 1 S. 3)
I.
Die Prozeßkostenhilfebeschwerde wendet sich gegen die Berücksichtigung eines titulierten Anspruchs auf Zahlung rückständigen Minderjährigenunterhalts als Vermögen des volljährigen Kindes.
Die Vaterschaft des Klägers zu dem 1980 geborenen Beklagten und die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des Regelunterhalts stehen seit Februar 1998 rechtskräftig fest (AS 35 ff.). Gegen die Titulierung des Unterhaltsrückstands in Höhe von ca. 63.000 DM für die Zeit der Minderjährigkeit des Beklagten (AS 63 ff.) erhob der Kläger im vorliegenden Verfahren Abänderungsklage nach § 643 a Abs. 3 ZPO a. F. Durch Gerichtsvergleich ermäßigten die Parteien den von dem Kläger zu zahlenden Betrag auf 32.000 DM (AS 181).
Mit dem nach Vergleichsschluß ergangenen Beschluß vom 01.10.1999 (AS 195 ff.) versagte das Familiengericht dem Beklagten die Ende Juli 1999 beantragte (PKH AS 1) Prozeßkostenhilfe, weil er seine Prozeßkosten aus dem Vergleichsbetrag bestreiten könne. Gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe richtet sich die Beschwerde des Beklagten (AS 201 ff.), der das Familiengericht nicht abgeholfen hat (AS 205).
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet, weil der Beklagte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der - hinreichend aussichtsreichen - Prozeßführung nicht aufbringen kann (§ 114 ZPO).
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO hat eine Partei zum Zwecke der Bestreitung von Prozeßkosten ihr Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen. Bei der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einer Partei haben danach Einkünfte und Vermögen, die einer anderen Person zuzurechnen sind, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Fremde Einkünfte und fremdes Vermögen finden nur ausnahmsweise Berücksichtigung, etwa nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 S. 2 ZPO Einkünfte von Familienangehörigen oder nach § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO Prozeßkostenvorschußansprüche gegen Dritte.
Im vorliegenden Fall ist der von dem Beklagten für die Zeit seiner Minderjährigkeit erstrittene Kindesunterhaltsrückstand prozeßkostenhilferechtlich nicht ihm, sondern seiner Mutter zuzuordnen. Zwar kann der Beschwerdeführer als volljähriges Kind seinen rückständigen und künftigen Unterhalt selbst gegen den pflichtigen Elternteil geltend machen. Auch in der Verfügung über den erlangten Unterhalt ist es grundsätzlich nicht beschränkt. Im Innenverhältnis zwischen dem Kind und dem Elternteil, der es versorgt hat, kann aber diesem der rückständige Unterhalt gebühren, soweit er nämlich etwa für den aus Barmitteln aufzubringenden Kindesnaturalunterhalt aufgekommen ist. Es entspricht einer weit verbreiteten familienrechtlichen Betrachtungsweise (vgl. Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 2 Rn. 537 a m. w. N.), das volljährige Kind gemäß §§ 242, 1618 a BGB als verpflichtet anzusehen, vom Pflichtigen eingehende Beträge an den bisher betreuenden Elternteil abzuführen. Darüber hinaus kann es sogar gehalten sein, den Unterhaltsanspruch für die Zeit der Minderjährigkeit an ihn abzutreten.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht (vgl. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO), dass der von ihm aufgrund des Vergleichs erlangte Kapitalbetrag nicht ihm selbst, sondern seiner Mutter zusteht. Sie ist während der Zeit seiner Minderjährigkeit für seinen Unterhalt aufgekommen (vgl. nur AS 27, 31). Dass er den diese Zeit betreffenden Unterhaltsrückstand nicht für sich verwenden will, ergibt sich bereits aus einem vorgerichtlich an den Kläger gerichteten Schreiben, in dem er diesem aufgegeben hat, den Unterhaltsrückstand auf das Konto der Mutter zu zahlen (AS 21).
Da der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß der Ermöglichung der Prozeßführung dient (BGH, NJW 1985, 2263 <unter 2.>), das vorliegende Verfahren durch den Vergleichsabschluß aber erledigt ist, kann der Beklagte auch nicht auf die Geltendmachung dieses Anspruch gegen die Mutter verwiesen werden.
Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren wegen Prozeßkostenhilfe nicht veranlaßt (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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